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AGB

ALLGEMEINES
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma HELLSAN Sonnenschutztechnik Handelsgesmbh {Auftragnehmer). Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendungen und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge: Der individuelle Vertragstext , die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen , die Ö-Normen, das HGB und das ABGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

ANBOTE
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, sind sämtliche Anbote freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich. Wird ein Anbot oder Kostenvoranschlag ausdrücklich für verbindlich erklärt, so bleibt der Auftragnehmer bei Auftragserteilung innerhalb von 3 Monaten ab Anbotslegung bzw. Erstattung des Kostenvoranschlages und nachfolgender Auftragsannahme an den genannten Preis gebunden. Preisänderungen nach Naturmaßabnahme bleiben vorbehalten. Erstberatungen zur Anbotslegung sind unentgeltlich. Jedes weitere Beratungsgespräch ist , sofern in Folge kein Auftrag erteilt wird, entgeltlich. Unterlagen, wie Abbildungen , Skizzen, Zeichnungen , Kostenaufstellungen usw., sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

NATURMASSABNAHME,  VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSGEGENSTAND
Eine Vertragsbindung des Auftragsnehmers entsteht erst nach Auftragsbestätigung und nach allenfalls erforderlicher  Abnahme der Naturmaße. Dem Auftragsnehmer steht es frei, die Annahme eines Auftrages binnen 4 Wochen nach Auftragserteilung abzulehnen . Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt ; Zusatzvereinbarungen sind ungültig. Sind anstelle von Naturmaßen Maße aus vom Auftraggeber bereitgestellten Plänen heranzuziehen, muss deren Richtigkeit vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. In diesem Falle kommt der Vertrag mit dem Auftragnehmer erst zustande, wenn der Auftraggeber die Pläne dem Auftragnehmer übermittelt hat, deren Richtigkeit schriftlich bestätigt hat und eine Auftragsbestätigung übermittelt worden ist.

LIEFERBEDINGUNGEN
Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist richtet sich nach der individuellen Vereinbarung . Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, so gilt eine Lieferzeit von 2 Monaten als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Übermitt1ung der Auftragsbestätigung und allenfalls erforderliche Abnahme der Naturmaße, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen oder Materialien, Klärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer individuell vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung in Verzug gerät. Bei Nichteinhaltung eines vom Auftragnehmer zugesicherten Liefertermins ist der Auftraggeber verpflichtet , schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen zu setzen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung  frei am vereinbarten Übernahmeort in Österreich. Gewünschte Sonderverpackung wird zusätzlich verrechnet. Bei der Ermittlung der Preise wurde davon ausgegangen, dass die Montagearbeiten ohne Verzögerung zusammenhängend durchgeführt werden können. Bauseils bedingte Montageverzögerungen, welche zu einem Kostenmehraufwand führen, werden gesondert verrechnet. Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.A . vereinbart. Bei Ratenzahlungsvereinbarung führt der Verzug mit der Bezahlung auch nur einer Rate zu Terminsverlust. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Lieferung und Leistung vom Auftraggeber eine Vorauszahlung zu verlangen.

EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber l.lld Auftragnehmer im Eigentum des Auftragnehmers . Wird der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung verkauft, so tritt der Auftraggeber hiermit seine Rechte aus der Weiterveräußerung des gelieferten Gegenstandes an den Auftragnehmer ab. Diese Zession ist dem Schuldner des Auftraggebers auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist diesfalls verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachl.llg des Eigentumsvorbehaltes entstehen. Der Vertrag wird durch die  Rücknahme des gelieferten Gegenstandes nicht automatisch aufgehoben.

GEWÄHRLEISTUNG
Für besondere Eigenschaften des gelieferten Gegenstandes hat der Auftragnehmer nur dann einzustehen, wenn diesbezüglich eine schriftliche Garantiezusage vorliegt. Schäden, welche durch Einfluss von starkem Windzug, Sturm, Fehlbedienung oder Montagemängel bei Eigenmontagen verursacht werden, fallen nicht unter Garantie. Hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Verbesserung zu leisten, so gilt hiefür eine angemessene  Frist, welche zumindest die Länge der ursprünglichen Leistungs- oder Lieferfrist hat, als vereinbart. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist längstens 6 Monate.

GEFAHRENÜBERGANG
Mit der vereinbarten Übergabe oder Absendung geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Gefahr für die gelieferte bzw. bearbeitete Sache geht auch mit Verzug des Auftraggebers auf diesen über. Der Auftraggeber gerät mit der Abnahme insbesondere dann in Verzug, wenn er die Lieferung des Vertragsgegenstandes bzw. dessen Abnahme verweigert oder wenn er eine vereinbarte oder erforderliche Mitwirkung bei der Werkerstellung unterlässt bzw. nicht rechtzeitig vornimmt.

RÜCKTRITTSRECHT NACH KSchG
Hat der Auftraggeber als Konsument seine Vertragserklärung weder in den vom Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages (Übermittlung der Auftragsbestätigung und Abnahme der Naturmaße) oder danach binnen 1 Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers , die zur ldentttizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird 8600 Bruck/Mur vereinbart.

KOLLISION MIT VERWENDERN ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Kontrahiert der Auftragnehmer mit einem Auftraggeber, welcher seinerseits allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten ausschließlich die gegenständlichen Bestimmungen, soweit sie mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers im Widerspruch stehen.